Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2024.348 / ms / bs Art. 19 Urteil vom 18. Februar 2025 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Hausherr Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Schweizer Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofstrasse 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 22. Mai 2024) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1973 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 12. Juli 2021 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integra- tion/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Be- schwerdegegnerin tätigte Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Sicht und liess den Beschwerdeführer auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) bidisziplinär begutachten (Gutachten der Dres. med. B._____, Fachärztin für Rheumatologie sowie für Allgemeine Innere Medizin, und C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 25. Oktober 2023). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. Mai 2024 ab 1. Juni 2022 eine ganze Rente zu. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 22. Mai 2024 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Juni 2024 fristgerecht Beschwerde und beantragte die "Überprüfung der Berechnungsgrundlagen und insbesondere die Anpas- sung des Kompetenzniveaus". 2.2. Mit Vernehmlassung vom 30. August 2024 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 59 ATSG). Die Voraussetzungen des Berührtseins und des Vorliegens eines schutzwürdigen Interesses müssen kumulativ erfüllt sein. Nach konstanter Praxis ist die Beschwerde- befugnis zu bejahen, wenn ein praktisches oder rechtliches Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der Verfügung geltend gemacht werden kann. Dies wird dahingehend verstanden, dass die (allfällige) Gutheissung der Beschwerde einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur vermeidet. Dabei muss ein unmittelbares und konkre- tes Interesse gegeben sein (vgl. UELI KIESER, Kommentar zum Bundesge- setz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2020, N. 7 ff. zu Art. 59 ATSG). -3- 2. In der angefochtenen Verfügung errechnete die Beschwerdegegnerin ei- nen Invaliditätsgrad von über 70 % und sprach dem Beschwerdeführer da- her eine unbefristete ganze Rente zu. Das Valideneinkommen bemass sie anhand des Tabellenlohns der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundes- amts für Statistik (BfS), Tabelle TA1, Total, Männer, Kompetenzniveau 1 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 66 S. 122 f.). Der Beschwerdeführer bean- standet sinngemäss die Höhe des Valideneinkommens und bringt vor, die- ses sei nicht anhand des statistischen Einkommens eines Hilfsarbeiters mit Kompetenzniveau 1, sondern des Lohns für Tätigkeiten des Kompetenzni- veaus 4 zu bemessen. Da er bereits mit einem kleinen Arbeitspensum ein höheres Einkommen erzielen könne, würde er ansonsten den Anspruch [auf eine Invalidenrente] sofort verlieren. Da die Beschwerdegegnerin einen Invaliditätsgrad von über 70 % errech- net hat und dem Beschwerdeführer daher eine unbefristete ganze Rente zugesprochen wurde, hätte die Festsetzung eines höheren Valideneinkom- mens keine Auswirkungen auf dessen aktuellen Leistungsanspruch (vgl. Art. 28b Abs. 3 IVG), womit es dem Beschwerdeführer an einem unmittel- baren und konkreten Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der an- gefochtenen Verfügung mangelt. Aus dem Umstand, dass die Beschwer- degegnerin in der Verfügung vom 22. Mai 2024 das Valideneinkommen al- lenfalls zu tief bemessen hat, entsteht dem Beschwerdeführer auch für den Fall einer künftigen revisionsweisen Überprüfung des Rentenanspruchs kein Nachteil, denn diesfalls wäre der Invaliditätsgrad auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bin- dung an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln (vgl. zum Ganzen: BGE 141 V 9). Folglich fehlt es an einem schutzwürdigen Interesse im Sinne von Art. 59 ATSG, womit die Beschwerdelegitimation nicht gegeben ist. Anzumerken bleibt, dass ein die Invalidenrente übersteigendes Er- werbseinkommen nur dann zu einer Herabsetzung oder Aufhebung der ganzen Invalidenrente des Beschwerdeführers führt, wenn die Erwerbein- busse damit gegenüber dem – nach dem Dargelegten gegebenenfalls neu festzusetzenden – Valideneinkommen (und nicht etwa der Invalidenrente [vgl. Beschwerde S. 2]) unter 70 % sinkt. 3. 3.1. Nach dem Dargelegten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. -4- 3.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). -5- Aarau, 18. Februar 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Peterhans Schweizer