4.3. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Aufgrund des gleichzeitig am hiesigen Gericht unter der Verfahrensnummer VBE.2024.346 geführten Beschwerdeverfahrens mit gleichgelagertem Streitgegenstand, allerdings den Zeitraum vom 1. April 2019 bis 30. Juni 2023 betreffend, entstand dem Beschwerdeführer in den einzelnen Verfahren ein jeweils tieferer Aufwand, was bei der Festsetzung der Parteientschädigungen in beiden Verfahren zu berücksichtigen ist. Das Versicherungsgericht erkennt: