deführer steht ab dem 1. Juli 2023 ein Anspruch auf monatliche Hilfeleistungen im Bereich "Erziehung und Kinderbetreuung" in Höhe von 60 Stunden zu. Die Sache wird zur Festsetzung des Assistenzbeitrages an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 4.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00 und sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.