39e Abs. 2 lit. b IVV beträgt der Höchstansatz für anerkannte Hilfeleistungen im Bereich "Erziehung und Kinderbetreuung" nach Art. 39c lit. d IVV insgesamt 60 Stunden. Entsprechend hat der Beschwerdeführer im Bereich "Erziehung und Kinderbetreuung" Anspruch auf Hilfeleistungen im zeitlichen Umfang von insgesamt 60 Stunden pro Monat. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 27. Mai 2024 aufzuheben. Dem Beschwer- - 10 -