Im Urteil VBE.2021.540 vom 24. März 2022, welches den Anspruch auf einen Assistenzbeitrag für den Zeitraum ab 1. Februar 2022 betraf, hielt das Versicherungsgericht fest, dass, wenn aufgrund des Gesundheitszustandes der versicherten Person die Stufe 4 unter Ziff. 4.2 FAKT2 erreicht wird, dieser der Zeitwert dieser Stufe gemäss Anhang 3 des KSAB von mindestens 120 Minuten pro Tag zustehe (Urteil VBE.2021.540 E. 4.3., VB 289 S. 9). Daran vermag weder das IV-Rundschreiben Nr. 428 des BSV, auf welches die Beschwerdegegnerin sowohl in der Begründung ihrer Verfügung (VB 377 S. 2) als auch in ihrer Vernehmlassung (Vernehmlassung S. 4) verweist, noch die Rz. 4036 des KSAB etwas zu ändern.