3.2. Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, gemäss FAKT2-Abklärung sei im Bereich "Erziehung und Kinderbetreuung" eine Einschränkung der Stufe 4 ausgewiesen. Die Beschwerdegegnerin habe dies nicht berücksichtigt und lediglich ein Hilfebedarf auf Stufe 2 festgelegt. Dieses Vorgehen sei rechtswidrig. Gemäss Anhang 3 des KSAB sei für die Stufe 4 ein Hilfebedarf von 120 Minuten/Tag anzuwenden (Beschwerde S. 4 ff.). Hinzu komme, dass sein Sohn seit Geburt behindert sei und daher ohnehin nicht unreflektiert von einer normalen Kinderbetreuung eines durchschnittlichen Kindes auszugehen sei (Beschwerde S. 7 f.).