Da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt kein Kind unter 6 Jahren habe, werde für den Teilbereich "Kleinkinderpflege (bis 6 Jahre)" die Stufe 0 berücksichtigt. Der Sohn des Beschwerdeführers habe das 6. Lebensjahr bereits vollendet, weshalb für den Teilbereich "Erziehungsaufgaben für Kinder ab 6 Jahren bis zur Volljährigkeit" die Stufe 4 berücksichtigt werde. Die Werte 0 und 4 würden einen Durchschnittswert von 2 ergeben (VB 377 S. 2).