In der Zusammenfassung der Berechnung im FAKT vom 15. August 2023 werde jedoch die Stufe für den Bereich "Erziehung und Kinderbetreuung" als Stufe 2 angegeben. Diese Stufe beruhe auf einer Durchschnittsberechnung der beiden Teilbereiche "Kleinkinderpflege (bis 6 Jahre)" und "Erziehungsaufgaben für Kinder ab 6 Jahren bis Volljährigkeit". Da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt kein Kind unter 6 Jahren habe, werde für den Teilbereich "Kleinkinderpflege (bis 6 Jahre)" die Stufe 0 berücksichtigt.