3. 3.1. Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 27. Mai 2024 fest, dass der der für den Anspruch auf einen Assistenzbeitrag relevante Hilfebedarf, nach Abzug der Zeiten für Leistungen der Hilflosenentschädigung und der Krankenpflegeversicherung, insgesamt 273.25 Stunden pro Monat betrage (VB 377 S. 2). Sie führte weiter aus, dass im vorliegenden Fall im Bereich "Erziehung und Kinderbetreuung" die Stufe 4 angewandt worden sei. Ausschlaggebend dafür sei Ziffer 4.2 des FAKT vom 15. August 2023. In der Zusammenfassung der Berechnung im FAKT vom 15. August 2023 werde jedoch die Stufe für den Bereich "Erziehung und Kinderbetreuung" als Stufe 2 angegeben.