gericht unter der Verfahrensnummer VBE.2021.540 erfasst. Mit Urteilen VBE.2021.484 und VBE.2021.540 vom 24. März 2022 wurden die dagegen erhobenen Beschwerden teilweise gutgeheissen, die angefochtenen Verfügungen aufgehoben und die Sache zur Neuverfügung über den Anspruch des Beschwerdeführers auf einen Assistenzbeitrag unter Berücksichtigung eines dem Wert der Stufe 4 statt der Stufe 3 entsprechenden Hilfebedarfs von mindestens 120 Minuten im Bereich "Erziehung und Kinderbetreuung" betreffend die Zeit vom 1. April 2019 bis 31. Dezember 2021 bzw. – allenfalls nach weiteren entsprechenden Abklärungen – eines der Stufe des Hil-