Seit der erstmaligen Anmeldung am 18. Februar 2015 sprach ihm die Beschwerdegegnerin diverse Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) wie Hilfsmittel, eine Hilflosenentschädigung sowie eine ganze Invalidenrente zu. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2017 sprach ihm die Beschwerdegegnerin zudem mit Wirkung ab 1. Mai 2017 einen Assistenzbeitrag an tatsächlich erbrachte Assistenzstunden im Betrag von monatlich durchschnittlich Fr. 8'323.55 bzw. jährlich maximal Fr. 91'559.05 zu.