4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 27. Mai 2024 aufzuheben. Dem Beschwerdeführer steht für den Zeitraum vom 1. April 2019 bis 30. Juni 2023 ein Anspruch auf monatliche Hilfeleistungen im Bereich "Erziehung und Kinderbetreuung" in Höhe von 60 Stunden zu. Die Sache wird zur Festsetzung des Assistenzbeitrages an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.