Daran vermag weder das IV-Rundschreiben Nr. 428 des BSV, auf welches die Beschwerdegegnerin sowohl in der Begründung ihrer Verfügung (VB 376 S. 2) als auch in ihrer Vernehmlassung (Vernehmlassung S. 4) verweist, noch die Rz. 4036 des KSAB etwas zu ändern. Verwaltungsweisungen des BSV haben nicht den Rang von Rechtsnormen und sind für das Gericht nicht verbindlich (vgl. E. 2.5 hiervor). Die in den Urteilen VBE.2020.337, VBE.2021.484 und VBE.2021.540 vorgebrachte Kritik am Vorgehen der Beschwerdegegnerin, wonach deren "Durchschnittsberechnung" gemäss Ziff. 4.1 und Ziff. 4.2 FAKT2 jeglicher rechtlichen Grundlage entbehre, wird dadurch nicht entkräftet.