Versicherungsgericht erneut klar, dass die Beschwerdegegnerin jeweils abzuklären hat, welche Stufe der Hilfebedarf der versicherten Person gemäss Ziff. 4.2. FAKT2 in Abhängigkeit vom Alter des Kindes und von den damit verbundenen Erziehungsaufgaben zuzuteilen ist. Dabei hielt das Gericht ausdrücklich fest, dass, wenn aufgrund des Gesundheitszustandes der versicherten Person die Stufe 4 unter Ziff. 4.2 FAKT2 erreicht wird, dieser der Zeitwert dieser Stufe gemäss Anhang 3 des KSAB von mindestens 120 Minuten pro Tag zusteht (Urteil VBE.2021.540 E. 4.3., VB 289 S. 9).