3.3. Das Versicherungsgericht wies bereits im Urteil VBE.2020.337 vom 2. Juni 2021 darauf hin, dass das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, welche zur Festlegung der anrechenbaren Minuten im Bereich "Erziehung und Kinderbetreuung" eine "Durchschnittsberechnung" nach Ziff. 4.1 und Ziff. 4.2 FAKT2 vorgenommen habe, jeglicher rechtlichen Grundlage entbehre. Es sei einzig die Unterscheidung des Hilfebedarfs für die Erziehung und Betreuung einerseits von Kleinkindern und andererseits von Kindern ab -9-