3. 3.1. Die Beschwerdegegnerin verwies in ihrer Verfügung vom 24. Mai 2024 auf das IV-Rundschreiben Nr. 428, wonach im Bereich "Erziehung und Kinderbetreuung" Anpassungen des KSAB erfolgt seien (VB 376 S. 2). Da sich die Höhe des Assistenzbeitrages nur für Versicherte mit mehreren Kindern, mit Kindern über 6 Jahren oder für Alleinerziehende ändere, ändere sich am Anspruch des Beschwerdeführers auf einen Assistenzbeitrag für den Zeitraum vom 1. April 2019 bis 31. Dezember 2021 nichts. In dieser Zeit seien 90 Minuten pro Tag bzw. 45.63 Stunden pro Monat für Kinder bis 6 Jahre bereits berücksichtigt worden.