Stufe 2 ist anwendbar, wenn bei mehreren (= einige, ein paar, verschiedene) Teilhandlungen Hilfe geleistet werden muss, aber noch eine wesentliche Eigenleistung möglich ist. In der Stufe 2 kann die versicherte Person einen Teil der Verrichtungen selbstständig übernehmen, andernteils ist eine direkte Hilfe oder stete Anleitung und Kontrolle (dazwischen erledigt die versicherte Person Teilhandlungen selbstständig) nötig (Rz. 4012 KSAB).