Stufe 1 ist anwendbar, wenn es sich nur um eine geringe oder sporadische – aber im Sinne des Assistenzbeitrags regelmässige – Hilfe handelt. Unter dieser Stufe ist somit direkte oder indirekte Hilfe zu berücksichtigen, deren Ausmass bescheiden ist bzw. die nur ab und zu anfällt. Hier kann auch Hilfe erfasst werden, die bei der Hilflosigkeit mangels Regelmässigkeit nicht berücksichtigt werden kann oder die für die Festlegung der Hilflosigkeit nicht relevant ist. In dieser Stufe kann die versicherte Person fast alles selber erledigen, benötigt punktuell direkte oder indirekte Hilfe (Rz. 4011 KSAB).