Mit Verfügung vom 5. Juni 2020 erhöhte die Beschwerdegegnerin den Assistenzbeitrag des Beschwerdeführers mit Wirkung ab dem 1. April 2019 auf monatlich Fr. 9'431.95 bzw. pro Kalenderjahr maximal Fr. 103'751.45. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2020.337 vom 2. Juni 2021 teilweise gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur Neuverfügung unter Berücksichtigung eines dem Wert der Stufe 3 statt der Stufe 2 entsprechenden und noch konkret festzusetzenden Hilfebedarfs des Beschwerdeführers im Bereich "Erziehung und Kinderbetreuung" an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.