Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2024.346 / mg / bs Art. 25 Urteil vom 26. Februar 2025 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Hausherr Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Güntert Beschwerde- A._____ führer vertreten durch Dr. iur. Volker Pribnow, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG allgemein; Assistenzbeitrag (Verfügung vom 24. Mai 2024) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der 1978 geborene Beschwerdeführer, Vater eines am 1. April 2015 gebo- renen und seit Geburt behinderten Kindes, leidet an amyotropher Late- ralsklerose (ALS) mit unter anderem progredienter Parese der Hände und Beine. Seit der erstmaligen Anmeldung am 18. Februar 2015 sprach ihm die Beschwerdegegnerin diverse Leistungen der Eidgenössischen Invali- denversicherung (IV) wie Hilfsmittel, eine Hilflosenentschädigung sowie eine ganze Invalidenrente zu. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2017 sprach ihm die Beschwerdegegnerin zudem mit Wirkung ab 1. Mai 2017 einen Assistenzbeitrag an tatsächlich erbrachte Assistenzstunden im Be- trag von monatlich durchschnittlich Fr. 8'323.55 bzw. jährlich maximal Fr. 91'559.05 zu. 1.2. Im Juli 2019 wurde eine revisionsweise Überprüfung des Anspruchs auf einen Assistenzbeitrag initiiert und in diesem Rahmen ein FAKT2-Formular (standardisiertes Abklärungsinstrument zur Ermittlung des Hilfebedarfs) ausgefüllt. Mit Verfügung vom 5. Juni 2020 erhöhte die Beschwerdegegne- rin den Assistenzbeitrag des Beschwerdeführers mit Wirkung ab dem 1. April 2019 auf monatlich Fr. 9'431.95 bzw. pro Kalenderjahr maximal Fr. 103'751.45. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Versiche- rungsgericht mit Urteil VBE.2020.337 vom 2. Juni 2021 teilweise gutgeheis- sen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur Neuver- fügung unter Berücksichtigung eines dem Wert der Stufe 3 statt der Stufe 2 entsprechenden und noch konkret festzusetzenden Hilfebedarfs des Be- schwerdeführers im Bereich "Erziehung und Kinderbetreuung" an die Be- schwerdegegnerin zurückgewiesen. 1.3. Im Nachgang an das Rückweisungsurteil wurde am 20. Juli 2021 erneut ein FAKT2-Formular ausgefüllt. Die Beschwerdegegnerin sprach dem Be- schwerdeführer daraufhin mit Verfügung vom 4. Oktober 2021 ab dem 1. April 2019 einen Assistenzbeitrag an tatsächlich erbrachte Assistenz- stunden im Betrag von monatlich durchschnittlich Fr. 9'768.60 bzw. pro Ka- lenderjahr maximal Fr. 107'454.60 und ab dem 1. Januar 2021 im Betrag von monatlich durchschnittlich Fr. 9'855.35 bzw. pro Kalenderjahr maximal Fr. 108'408.85 zu. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde beim hiesi- gen Versicherungsgericht unter der Verfahrensnummer VBE.2021.484 er- fasst. Mit Verfügung vom 17. November 2021 reduzierte die Beschwerde- gegnerin den Assistenzbeitrag mit Wirkung auf den ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung auf einen Betrag von monatlich durchschnittlich Fr. 8'837.65 bzw. pro Kalenderjahr maximal Fr. 97'214.15. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde beim hiesigen Versicherungs- -3- gericht unter der Verfahrensnummer VBE.2021.540 erfasst. Mit Urteilen VBE.2021.484 und VBE.2021.540 vom 24. März 2022 wurden die dagegen erhobenen Beschwerden teilweise gutgeheissen, die angefochtenen Ver- fügungen aufgehoben und die Sache zur Neuverfügung über den Anspruch des Beschwerdeführers auf einen Assistenzbeitrag unter Berücksichtigung eines dem Wert der Stufe 4 statt der Stufe 3 entsprechenden Hilfebedarfs von mindestens 120 Minuten im Bereich "Erziehung und Kinderbetreuung" betreffend die Zeit vom 1. April 2019 bis 31. Dezember 2021 bzw. – allen- falls nach weiteren entsprechenden Abklärungen – eines der Stufe des Hil- febedarfs im fraglichen Bereich entsprechenden Werts für die Zeit ab dem 1. Januar 2022 an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 1.4. Im Nachgang an die Rückweisungsurteile wurde das FAKT2-Formular nochmals erstellt. Mit Schreiben vom 25. August 2022 ersuchte der Be- schwerdeführer um Erhöhung des Assistenzbeitrages auf Grund einer ge- sundheitlichen Verschlechterung. Nach durchgeführtem Vorbescheidver- fahren und nach erneut durchgeführter Abklärung des Hilfebedarfs mittels FAKT sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfü- gung vom 24. Mai 2024 ab dem 1. April 2019 einen Assistenzbeitrag an tatsächlich erbrachte Assistenzstunden im Betrag von monatlich durch- schnittlich Fr. 9'768.60 bzw. pro Kalenderjahr maximal Fr. 107'454.60, ab dem 1. Januar 2021 im Betrag von monatlich durchschnittlich Fr. 9'855.35 bzw. pro Kalenderjahr maximal Fr. 108'408.85, ab dem 1. Januar 2022 im Betrag von monatlich durchschnittlich Fr. 10'832.05 bzw. pro Kalenderjahr maximal Fr. 119'152.55 und ab dem 1. Januar bis 30. Juni 2023 im Betrag von monatlich durchschnittlich Fr. 11'091.25 bzw. pro Kalenderjahr maxi- mal Fr. 122'003.75 zu. Mit Verfügung vom 27. Mai 2024 sprach die Be- schwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab dem 1. Juli 2023 einen As- sistenzbeitrag an tatsächlich erbrachte Assistenzstunden im Betrag von monatlich durchschnittlich Fr. 11'091.25 bzw. pro Kalenderjahr maximal Fr. 122'003.75 zu. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 24. Mai 2024 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Juni 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "Die Verfügung der IV-Stelle Aarau vom 24. Mai 2024 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei ein jährlicher Assistenzbeitrag von CHF 113'704.40 (d.h. CHF 10'336.75 pro Monat) auszurichten. Eventualiter sei die Sache zwecks Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegeg- nerin." -4- 2.2. Am 25. Juni 2024 erhob der Beschwerdeführer auch gegen die Verfügung vom 27. Mai 2024 Beschwerde. Diese wurde beim hiesigen Versicherungs- gericht unter der Verfahrensnummer VBE.2024.347 erfasst. 2.3. Mit Vernehmlassung vom 7. Oktober 2024 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung beider Beschwerden sowie in prozessualer Hinsicht die Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem Verfahren VBE.2024.347. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist die Höhe des Anspruchs des Beschwerdeführers auf einen Assistenzbeitrag für den Zeitraum vom 1. April 2019 bis 30. Juni 2023. 2. 2.1. Gemäss Art. 42quater Abs. 1 IVG haben Versicherte, denen eine Hilflo- senentschädigung der Invalidenversicherung ausgerichtet wird (lit. a), die zu Hause leben (lit. b) und die volljährig sind (lit. c), Anspruch auf einen Assistenzbeitrag. Ein Assistenzbeitrag wird für Hilfeleistungen gewährt, die von der versicherten Person benötigt werden und nicht schon von anderen Leistungen gedeckt sind. Die Hilfeleistungen müssen regelmässig und für eine bestimmte Dauer von einer natürlichen Person (Assistenzperson) er- bracht werden, die nicht zu den Familienangehörigen gehören darf und die von der versicherten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung im Rahmen eines Arbeitsvertrages angestellt ist (Art. 42quinquies sowie Art. 42sexies IVG). Der Bundesrat legt unter anderem die Bereiche und die minimale und ma- ximale Anzahl Stunden, für die ein Assistenzbeitrag ausgerichtet wird, so- wie die Pauschalen für Hilfeleistungen pro Zeiteinheit im Rahmen des As- sistenzbeitrages fest (Art. 42sexies Abs. 4 lit. a und b IVG). 2.2. 2.2.1. Hilfebedarf kann in den folgenden Bereichen anerkannt werden (Art. 39c IVV): a. alltägliche Lebensverrichtungen; b. Haushaltsführung; c. gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung; d. Erziehung und Kinderbetreuung; e. Ausübung einer gemeinnützigen oder ehrenamtlichen Tätigkeit; -5- f. berufliche Aus- und Weiterbildung; g. Ausübung einer Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt; h. Überwachung während des Tages; i. Nachtdienst. 2.2.2. Nach Art. 39e Abs. 1 IVV bestimmt die IV-Stelle den anerkannten monatli- chen Hilfebedarf in Stunden. Dabei gelten die folgenden monatlichen Höch- stansätze (Art. 39e Abs. 2 IVV): a. für Hilfeleistungen in den Bereichen nach Art. 39c lit. a-c IVV pro alltäg- liche Lebensverrichtung, die bei der Festsetzung der Hilflosenentschädi- gung festgehalten wurde: 1. bei leichter Hilflosigkeit: 20 Stunden, 2. bei mittlerer Hilflosigkeit: 30 Stunden, 3. bei schwerer Hilflosigkeit: 40 Stunden; b. für Hilfeleistungen in den Bereichen nach Art. 39c lit. d-g IVV: insgesamt 60 Stunden; c. für die Überwachung nach Art. 39c lit. h IVV: 120 Stunden. 2.3. 2.3.1. Nach dem Wortlaut von Art. 42sexies Abs. 1 Satz 1 IVG ist der Ausgangs- punkt für die Berechnung des Assistenzbeitrags die gesamthaft für Hilfe- leistungen benötigte Zeit, für welche in der Regel eine Abklärung an Ort und Stelle (Art. 57 Abs. 1 lit. f IVG in Verbindung mit Art. 69 IVV) erforder- lich ist. Zur Berechnung des Assistenzbeitrags wenden die IV-Stellen das vom BSV entwickelte standardisierte Abklärungsinstrument FAKT2 an. Dessen Funktionsweise in Bezug auf den gesamten Hilfebedarf wird im Kreisschreiben des BSV über den Assistenzbeitrag (KSAB, gültig ab 1. Januar 2015, Stand 1. Januar 2024) erläutert. Um die notwendige Ein- stufung pro Hilfeleistungen zu bestimmen, müssen die IV-Stellen Aussagen der versicherten Person, Anmerkungen der Abklärungsperson sowie Erfah- rungswerte berücksichtigen. Als Unterstützung sind im FAKT Fallbeispiele hinterlegt, die eine möglichst standardisierte Erfassung erlauben. Diese Fallbeispiele sind auch im Dokument „Stufenumschreibung“ ersichtlich (Rz. 4101 KSAB). 2.3.2. Der Hilfebedarf jedes (Teil-)Bereichs ist in fünf Stufen eingeteilt. Jede Stufe umfasst Zeitwerte entsprechend dem Hilfebedarf (von Stufe 0 = kein Be- darf, volle Selbstständigkeit, bis Stufe 4 = umfassender Bedarf, keinerlei Selbstständigkeit). Die Stufen mit den dazugehörenden Bandbreiten sind pro Bereich erfasst und befinden sich im Anhang 3 des KSAB (Rz. 4009 KSAB). -6- Stufe 0 ist anwendbar, wenn die versicherte Person selbstständig ist (allen- falls mit Hilfe von Hilfsmitteln) und keine Hilfe braucht (Rz. 4010 KSAB). Stufe 1 ist anwendbar, wenn es sich nur um eine geringe oder sporadische – aber im Sinne des Assistenzbeitrags regelmässige – Hilfe handelt. Unter dieser Stufe ist somit direkte oder indirekte Hilfe zu berücksichtigen, deren Ausmass bescheiden ist bzw. die nur ab und zu anfällt. Hier kann auch Hilfe erfasst werden, die bei der Hilflosigkeit mangels Regelmässigkeit nicht be- rücksichtigt werden kann oder die für die Festlegung der Hilflosigkeit nicht relevant ist. In dieser Stufe kann die versicherte Person fast alles selber erledigen, benötigt punktuell direkte oder indirekte Hilfe (Rz. 4011 KSAB). Stufe 2 ist anwendbar, wenn bei mehreren (= einige, ein paar, verschie- dene) Teilhandlungen Hilfe geleistet werden muss, aber noch eine wesent- liche Eigenleistung möglich ist. In der Stufe 2 kann die versicherte Person einen Teil der Verrichtungen selbstständig übernehmen, andernteils ist eine direkte Hilfe oder stete Anleitung und Kontrolle (dazwischen erledigt die versicherte Person Teilhandlungen selbstständig) nötig (Rz. 4012 KSAB). Stufe 3 ist anwendbar, wenn der versicherten Person nur eine kleine Mit- hilfe bei der Teilhandlung oder eine bescheidene Eigenleistung, die die Ausführung erleichtert, möglich ist. In der Stufe 3 braucht die versicherte Person demnach Hilfe bei den meisten Verrichtungen, sie kann nur geringe Eigenleistung vollbringen, benötigt in grossem Umfang direkte Hilfe oder häufig Überwachung (Assistenzperson muss anleiten und meistens die Teilhandlungen unmittelbar begleiten, Rz. 4013 KSAB). Stufe 4 ist anwendbar, wenn keine bescheidene Mithilfe der versicherten Person bei einer Teilhandlung oder Erleichterung bei der Ausführung der Tätigkeit möglich ist. In der Stufe 4 ist die versicherte Person auf umfas- sende und ständige Hilfe bei allem angewiesen, sie kann gar nichts selbst- ständig tun, braucht umfassende direkte Hilfe oder ständige Anleitung und Überwachung bei allen Verrichtungen (Rz. 4014 KSAB). 2.4. 2.4.1. Jeder (Teil-)Bereich ist in verschiedene Tätigkeiten unterteilt. Für jede Tä- tigkeit muss entschieden werden, in welcher Stufe die versicherte Person einzustufen ist. Bei jeder Stufe ist ein Minutenwert hinterlegt. Die Summe der Minutenwerte jeder Tätigkeit ergibt dann die Stufe des entsprechenden (Teil-)Bereichs (Rz. 4015 KSAB). 2.4.2. In jedem Bereich kann bei Versicherten, deren Bedarf begründet über dem verfügbaren Zeitrahmen liegt, ein Zusatzaufwand gewährt werden (z.B. bei -7- starken Spasmen im Bereich An-/Auskleiden ein Zusatzaufwand von 10 Mi- nuten). Der Zusatzaufwand kann in der Regel nur gewährt werden, wenn der normale Hilfebedarf im entsprechenden (Teil-) Bereich mindestens die Stufe 3 erreicht (Rz. 4016 KSAB). 2.4.3. Die einzelnen – abgestuften – zeitlichen Vorgaben in FAKT2 geben den durchschnittlichen Aufwand für die entsprechenden Hilfeleistungen wieder. Die Vorgabe bestimmter Zeiteinheiten dient der Objektivierung des Be- darfs, den nach subjektiven Gesichtspunkten festzulegen das Gleichbe- handlungsgebot (Art. 8 BV) gerade verbietet. Den individuellen Gegeben- heiten ist dennoch Rechnung zu tragen, was einerseits durch die Wahl der zutreffenden Stufe und anderseits durch die allfällige Berücksichtigung von Zusatz- und Minderaufwand (Reduktionen) geschieht (BGE 140 V 543 E. 3.2.2.3 S. 548 f. mit Hinweisen). 2.4.4. Die vier Stufen des – vorliegend strittigen – Hilfebedarfs bei Erziehung und Kinderbetreuung werden im Anhang 3 zum Kreisschreiben des BSV über den Assistenzbeitrag (KSAB Anhang 3 S. 127) wie folgt konkretisiert: Stufe 1: 1 bis 35 Minuten/Tag; Stufe 2: 36 bis 70 Minuten/Tag; Stufe 3: 71 bis 119 Minuten/Tag; Stufe 4: ab 120 Minuten/Tag 2.4.5. Unter dem Titel "Bereich Erziehung und Kinderbetreuung" sieht Rz. 4036 KSAB vor, dass der Hilfebedarf gestützt auf die Alterskategorie des Kindes berechnet wird (bis 6 Jahre, von 6 bis 18 Jahren). Leben weitere Kinder im gleichen Haushalt, werden Zuschläge pro weiteres Kind ausgerichtet. Für das zweite Kind in der gleichen Alterskategorie beträgt der Zuschlag 40 %, sofern es kein weiteres Kind in einer anderen Alterskategorie gibt. In die- sem Fall beträgt der Zuschlag lediglich 20 %. Für das dritte Kind beträgt der Zuschlag 20 %. Ab dem vierten Kind gibt es keine Zuschläge mehr. 2.5. Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei sei- ner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall an- gepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkreti- sierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesan- wendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1 S. 591; 133 V 257 E. 3.2 S. 258 f. mit Hinweisen). -8- 3. 3.1. Die Beschwerdegegnerin verwies in ihrer Verfügung vom 24. Mai 2024 auf das IV-Rundschreiben Nr. 428, wonach im Bereich "Erziehung und Kinder- betreuung" Anpassungen des KSAB erfolgt seien (VB 376 S. 2). Da sich die Höhe des Assistenzbeitrages nur für Versicherte mit mehreren Kindern, mit Kindern über 6 Jahren oder für Alleinerziehende ändere, ändere sich am Anspruch des Beschwerdeführers auf einen Assistenzbeitrag für den Zeitraum vom 1. April 2019 bis 31. Dezember 2021 nichts. In dieser Zeit seien 90 Minuten pro Tag bzw. 45.63 Stunden pro Monat für Kinder bis 6 Jahre bereits berücksichtigt worden. Erst bei der (erfolgten) Reduktion per 1. Januar 2022 aufgrund der Vollendung des 6. Lebensjahres des Soh- nes kämen die neuen Zeitwerte zum Tragen. Demnach stehe dem Be- schwerdeführer bei der Stufe 4 ein Zeitwert von 36 Minuten pro Tag bzw. 18.25 Stunden pro Monat zu. Ab 1. Januar 2022 bestehe somit neu An- spruch auf 217.51 Einheiten anstatt 213.14 (VB 376 S. 3, Vernehmlassung S. 4 f.). 3.2. Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, die Vorge- hensweise der Beschwerdegegnerin, gemäss welcher ein Anspruch auf 120 Minuten an Hilfebedarf im Bereich "Erziehung und Kleinkinderbetreu- ung" nur bestehe, wenn die versicherte Person mindestens ein Kind unter 6 Jahren und ein weiteres Kind über 6 Jahren habe, sei rechtswidrig und führe zu einem ungerechtfertigten Ergebnis (Beschwerde S. 9). Der Be- schwerdeführer verweist diesbezüglich auf das Urteil des Versicherungs- gerichts VBE.2020.337 vom 2. Juni 2021 (Beschwerde S. 9). Hinzu komme, dass sein Sohn seit Geburt behindert sei und daher ohnehin nicht unreflektiert von einer normalen Kinderbetreuung eines durchschnittlichen Kindes auszugehen sei (Beschwerde S. 11). Bei einem Hilfebedarf für Er- ziehung und Kinderbetreuung von mindestens 120 Minuten pro Tag, was 60.83. Stunden pro Monat ergebe, stehe ihm die Höchstgrenze für Kinder- betreuung von 60 Stunden pro Monat zu. Damit resultiere eine Assistenz- bedarf von insgesamt 315 und nicht von 270.21 Stunden pro Monat. Ent- sprechend sei ihm ein jährlicher Assistenzbeitrag in Höhe von Fr. 113'704.40 zu entrichten (Beschwerde S. 12). 3.3. Das Versicherungsgericht wies bereits im Urteil VBE.2020.337 vom 2. Juni 2021 darauf hin, dass das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, welche zur Festlegung der anrechenbaren Minuten im Bereich "Erziehung und Kinder- betreuung" eine "Durchschnittsberechnung" nach Ziff. 4.1 und Ziff. 4.2 FAKT2 vorgenommen habe, jeglicher rechtlichen Grundlage entbehre. Es sei einzig die Unterscheidung des Hilfebedarfs für die Erziehung und Be- treuung einerseits von Kleinkindern und andererseits von Kindern ab -9- 6 Jahren vorgesehen, was jedoch nicht dazu führen könne, dass die Aner- kennung eines Maximalwerts in einer Stufe abhängig von der Anzahl zu betreuender Kinder sei bzw. dass der Maximalwert einer Stufe nur bei Vor- liegen mehrerer Kinder erreicht werden könne (Urteil VBE.2020.337 vom 2. Juni 2021 E. 3.2; VB 226 S. 8). Im Urteil VBE.2021.484 vom 24. März 2022, welches (ebenfalls) den An- spruch auf einen Assistenzbeitrag für den Zeitraum ab dem 1. April 2019 betraf, hielt das Versicherungsgericht ausdrücklich fest, dass dem Be- schwerdeführer betreffend dessen Hilfebedarf im Bereich "Erziehung und Kinderbetreuung" der Wert entsprechend der Stufe 4 von mindestens 120 Minuten pro Tag bzw. der dadurch erreichte monatliche Höchstansatz von 60 Stunden zustehe (Urteil VBE.2021.484 E. 4.4., VB 290 S. 9). Im Ur- teil VBE.2021.540 vom 24. März 2022, welches den Anspruch auf einen Assistenzbeitrag für den Zeitraum ab 1. Februar 2022 betraf, stellte das Versicherungsgericht erneut klar, dass die Beschwerdegegnerin jeweils abzuklären hat, welche Stufe der Hilfebedarf der versicherten Person ge- mäss Ziff. 4.2. FAKT2 in Abhängigkeit vom Alter des Kindes und von den damit verbundenen Erziehungsaufgaben zuzuteilen ist. Dabei hielt das Ge- richt ausdrücklich fest, dass, wenn aufgrund des Gesundheitszustandes der versicherten Person die Stufe 4 unter Ziff. 4.2 FAKT2 erreicht wird, die- ser der Zeitwert dieser Stufe gemäss Anhang 3 des KSAB von mindestens 120 Minuten pro Tag zusteht (Urteil VBE.2021.540 E. 4.3., VB 289 S. 9). Daran vermag weder das IV-Rundschreiben Nr. 428 des BSV, auf welches die Beschwerdegegnerin sowohl in der Begründung ihrer Verfügung (VB 376 S. 2) als auch in ihrer Vernehmlassung (Vernehmlassung S. 4) verweist, noch die Rz. 4036 des KSAB etwas zu ändern. Verwaltungswei- sungen des BSV haben nicht den Rang von Rechtsnormen und sind für das Gericht nicht verbindlich (vgl. E. 2.5 hiervor). Die in den Urteilen VBE.2020.337, VBE.2021.484 und VBE.2021.540 vorgebrachte Kritik am Vorgehen der Beschwerdegegnerin, wonach deren "Durchschnittsberech- nung" gemäss Ziff. 4.1 und Ziff. 4.2 FAKT2 jeglicher rechtlichen Grundlage entbehre, wird dadurch nicht entkräftet. Es ist auf die entsprechenden Er- wägungen der Urteile VBE.2020.337, VBE.2021.484 und VBE.2021.540 zu verweisen (VB 226; 289; 290). Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass im Bereich „Erziehung und Kin- derbetreuung“ die Stufe 4 anwendbar ist, und zwar sowohl für die Zeit, als das Kind des Beschwerdeführers unter 6 Jahre alt war, als auch für die Zeit ab Erreichen des Alters von 6 Jahren (VB 376 S. 3). Wie bereits in den Urteilen VBE.2020.337 vom 2. Juni 2021 E. 3.4., VBE.2021.540 vom 24. März 2022 E. 4.3., VBE.2021.484 vom 24. März 2022 E. 4.4. festgehal- ten, steht dem Beschwerdeführer bei Stufe 4 auch der Zeitwert von min- destens 120 Minuten zu. Der monatliche Hilfebedarf bei einem täglichen Bedarf von 120 Minuten beträgt 60.84 Stunden (2 Stunden/Tag x 30.42 - 10 - Tage/Monat = 60.84 Stunden/Monat). Gemäss Art. 39e Abs. 2 lit. b IVV be- trägt der Höchstansatz für anerkannte Hilfeleistungen im Bereich "Erzie- hung und Kinderbetreuung" nach Art. 39c lit. d IVV insgesamt 60 Stunden. Entsprechend hat der Beschwerdeführer im Bereich "Erziehung und Kin- derbetreuung" Anspruch auf Hilfeleistungen im zeitlichen Umfang von ins- gesamt 60 Stunden pro Monat. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 27. Mai 2024 aufzuheben. Dem Beschwer- deführer steht für den Zeitraum vom 1. April 2019 bis 30. Juni 2023 ein An- spruch auf monatliche Hilfeleistungen im Bereich "Erziehung und Kinder- betreuung" in Höhe von 60 Stunden zu. Die Sache wird zur Festsetzung des Assistenzbeitrages an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 4.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00 und sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 4.3. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der rich- terlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Aufgrund des gleichzeitig am hiesigen Gericht unter der Verfahrensnummer VBE.2024.347 geführten Beschwerdeverfahrens mit gleichgelagertem Streitgegenstand, allerdings den Zeitraum ab dem 1. Juli 2023 betreffend, entstand dem Beschwerdeführer in den einzelnen Verfahren ein jeweils tie- ferer Aufwand, was bei der Festsetzung der Parteientschädigungen in bei- den Verfahren zu berücksichtigen ist. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 27. Mai 2024 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Er- wägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückge- wiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdegegnerin auf- erlegt. - 11 - 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Par- teikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 1'000.00 zu bezahlen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 26. Februar 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Roth Güntert