Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin (vgl. E. 2) nichts zu ändern, zumal die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Beschwerde Kenntnis von der ihr – zu Unrecht nicht vor Verfügungserlass zustellten – Stellungnahme der PMEDA vom 21. September 2023 hatte und die fragliche Gehörsverletzung damit nicht Grund für die sich (auch) in materieller Hinsicht als unbegründet erweisende Beschwerde war (vgl. Beschwerde S. 8).