2. d der Rechtsbegehren). Angesichts der – auch retrospektiv bestandenen – 100%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowohl als Kauffrau als auch in einer angepassten Tätigkeit hat die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 22. Mai 2024 (VB 199) zu Recht abgewiesen. 7. 7.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.