6.4. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Beschwerdegegnerin und die Gutachter Zweifel am PMEDA-Gutachten geäussert hätten, indem die Beschwerdegegnerin eine ergänzende Stellungnahme eingeholt habe und die Gutachter eine rheumatologische und psychiatrische Kontrollbegutachtung empfohlen hätten (Beschwerde S. 9, vgl. auch Beschwerde S. 12; Verhandlungsprotokoll S. 2 ff.), erweist sich schliesslich als unzutreffend.