vgl. auch den Bericht vom 3. April 2023 in VB 183), wonach das aufgrund der (bekannten) Hüftschmerzen durchgeführte MRI der LWS Wurzeltaschenzysten gezeigt habe, nichts zu ändern. Dies gilt umso mehr, als aus diesen Berichten der behandelnden Ärzte nicht hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der darin erwähnten Symptomatik bzw. Befunde in für die Arbeitsfähigkeit als Kauffrau relevanter Weise in ihrem funktionellem Leistungsvermögen eingeschränkt sei (vgl. E. 6.2.2., 6.3.1. und 6.3.2.).