6.3.3. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf das PMEDA-Gutachten vom 2. Juni 2022 und die ergänzende Stellungnahme der Gutachter vom 21. September 2023 – auch retrospektiv – von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten als auch einer angepassten Tätigkeit ausging. Daran vermögen auch die Berichte von Dr. med. F._____ vom 16. Januar 2024 (VB 202 S. 5 f.), wonach vegetative Dysfunktion, Schwindel und Parästhesien an Kopf und Händen bestünden, der G._____ vom 25. April 2024 (VB 202 S. 7), wonach die Beschwerdeführerin eine Taubheit der Hände und ein Lähmungsgefühl angebe, und des Kantonsspitals E._