behandelnden Ärzte des Kantonsspitals C._____ machten jedoch keine Ausführungen, welche auf eine dadurch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Kauffrau schliessen liessen (vgl. E. 6.2.2. und 6.3.1.), und eine solche hätte im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 22. Mai 2024 auch höchstens gut vier Monate andauern können und damit auf diesen Zeitpunkt hin angesichts der – wie sich im Folgenden ergibt – zuvor bestehenden 100%igen Arbeitsfähigkeit zu diesem Zeitpunkt jedenfalls keinen Rentenanspruch zu begründen vermocht (vgl. Art. 28 Abs. 1 IVG). Gleiches gilt für die im Bericht des Kantonsspitals E.__