und S. 11 ff.). Massgeblich für die Beurteilung des Rentenanspruchs ist zudem nicht die Diagnose, sondern einzig, welche Auswirkungen eine Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit hat (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281; Urteil des Bundesgerichts 9C_78/2017 vom 26. Januar 2018 E. 5.2.; E. 6.2.2.). Die Ergotherapeutin J._____ beschrieb zwar – von der Beschwerdeführerin angegebene – Einschränkungen im Alltag (Bericht vom 20. Mai 2024 in VB 202 S. 3 f.). Da es sich bei diesem Bericht indes nicht um einen medizinischen beziehungsweise ärztlichen Bericht handelt, die Beurteilung des Gesundheitszustandes jedoch Sache des Mediziners ist (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195), sind diese Ausführungen für die