6.3. 6.3.1. Die behandelnden Ärzte des Kantonsspitals C._____ äusserten sich nicht zu allfälligen Auswirkungen der von ihnen am 18. Mai 2022 und damit erst nach der Begutachtung aufgrund der bereits (auch den Gutachtern) bekannten Beschwerden gestellten Diagnose eines SAPHO-Syndroms auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. in VB 158 S. 10 ff.; vgl. Beschwerde S. 10 und 12; Verhandlungsprotokoll S. 5), erwähnten diese Diagnose in der Folge in ihren Berichten vom 22. Mai und 6. September 2023 allerdings auch nicht mehr (vgl. VB 202 S. 8 ff. und S. 11 ff.).