Der dermatologische Gutachter berücksichtigte die fraglichen Narben in seiner Beurteilung und schloss aufgrund des Ausmasses der bestehenden Vernarbungen, insbesondere in den Leisten, auf eine erhebliche, vorangegangene entzündliche Aktivität (vgl. VB 157.4 S. 38, 39 und 40). Dass die funktionelle Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin deswegen (längerdauernd) eingeschränkt sei, nahm er nicht an. Dies begründete er schlüssig - 12 -