vgl. auch VB 157.6 S. 45 und 47). Damit ist gestützt auf die überzeugende Einschätzung der Gutachter davon auszugehen, dass aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten Tätigkeit als Kauffrau (vgl. VB 157.5 S. 22; VB 46 S. 1) als auch in einer angepassten Tätigkeit besteht.