Grund für die von ihr aufgrund der psychischen und – nicht in ihren Fachbereich fallenden – somatischen Beschwerden attestierten insgesamt 50%igen Arbeitsunfähigkeit ist, ist darauf hinzuweisen, dass sich eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten rechtsprechungsgemäss im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren lässt (vgl. z. B. Urteil des Bundesgerichts 8C_53/2022 vom 5. Juli 2022 E. 4.1.2; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.3 S. 196 f.;148 V 49 E. 6.2.2 S. 54 f.). Die von der Beschwerdeführerin angegebenen kognitiven Beeinträchtigungen wurden weder vom psychiatrischen (VB 157.6) noch vom