B._____ nicht dar, aus welchen Gründen sie (abweichend von ihrer Einschätzung vom 23. Februar 2021 [VB 104 S. 3)] von einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ausgehe, sondern hielt lediglich fest, dass die Kriterien für die Diagnose einer solchen erfüllt seien (vgl. VB 175 S. 3). Soweit die depressive Störung