Das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung, wie sie Dr. med. B._____ diagnostizierte (vgl. VB 175 S. 5), verneinte er mit der ebenfalls nachvollziehbaren Begründung, dass im klinischen Eindruck kein anhaltender schwerer und quälender Schmerz vorliege und sich auch kein psychosozialer oder seelischer Konflikt finde, in dessen zeitlichen Zusammenhang sich der Schmerz ursprünglich entwickelt haben könnte. Insgesamt seien die wesentlichen Kriterien einer somatoformen Schmerzstörung damit nicht erfüllt (vgl. VB 157.6 S. 45).