6. 6.1. Vorab ist auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen, wonach das PMEDA-Gutachten beweisrechtlich nicht verwertbar sei, da der psychiatrische Gutachter Dr. med. H._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, über keine Berufsausübungsbewilligung verfüge (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 3 f.).