Es könne empfohlen werden, die Verlaufsbefunde der aktuellen Behandler beizuziehen und dann gegebenenfalls eine rheumatologische Begutachtung zu veranlassen. Insoweit in den vorgelegten, auf die Begutachtung folgenden Berichten weiterhin eine erhebliche psychische Beeinträchtigung attestiert werde, könne allenfalls empfohlen werden, eine psychiatrische Kontrollbegutachtung zu erwägen, wobei anzuraten sei, vorangehend die echtzeitliche psychiatrische Behandlungsdokumentation beizuziehen, damit eine Plausibilität der diagnostischen Einschätzungen erfolgen könne. Nach jetzigem Kenntnisstand ergebe sich somit keine Änderung der im Gutachten formulierten Konklusionen (VB 195).