orthopädische gutachterliche Untersuchung und das dermatologische Gutachten keine gravierende dermatologische Erkrankung ergeben hätten. Die in der Begutachtung erhobenen und in deren Zeitpunkt in den Akten dokumentierten muskuloskelettalen Befunde würden keiner autoimmun-ent- zündlichen Genese bedürfen, und eine solche hätte gegebenenfalls zu in der orthopädischen Untersuchung auffallenden Befunden einer Gelenkspathologie führen müssen. Es ergebe sich zunächst kein Anhalt für eine allein aus einer anderen Diagnose abzuleitenden versicherungsmedizinischen Bewertung. Die vorangehende somatische Behandlung sei gestützt auf recht gut belegte orthopädische Diagnosen erfolgt.