3.2.2. Diese medizinischen Beurteilungen legte die Beschwerdegegnerin den Gutachtern vor und stellte ihnen mit Schreiben vom 21. Juli 2023 folgende Ergänzungsfragen: "1. Haben die von der Versicherten angeführten Einwände Versicherte auf Ihre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit? 2. Wenn ja in welchem Umfang? Wenn nein warum nicht?" (VB 193). Die Gutachter äusserten sich mit Stellungnahme vom 21. September 2023 im Wesentlichen wie folgt: Betreffend das in den nachgereichten rheumatologischen Berichten diagnostizierte SAPHO-Syndrom sei darauf hinzuweisen, dass die Ge- lenks- und weiteren muskuloskelettalen Befunde aktenkundig seien und die -7-