In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit könne die Beschwerdeführerin neun Stunden arbeitstäglich anwesend sein. Es bestehe während dieser Anwesenheitszeit keine Einschränkung der Leistung, weshalb sie aktuell insgesamt in der bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Auch rückblickend ergebe sich keine dauerhafte Minderung der Arbeitsfähigkeit. In einer der Behinderung optimal angepassten Tätigkeit ohne Stressbelastung oder Nachtarbeit sei der Beschwerdeführerin eine Präsenz von neun Stunden arbeitstäglich möglich. Es bestehe während dieser Anwesenheitszeit keine Einschränkung der Leistung. Sie sei daher in einer -6-