lichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren ist (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 198; 132 V 387 E. 5.1 S. 390), zumal sich die Beschwerdeführerin im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, in welchem dem Versicherungsgericht umfassende Kognition zukommt, zur Stellungnahme der Gutachter vom 21. September 2023 äussern konnte.