Dabei wurden der Beschwerdeführerin die vorgesehenen Fragen an die Gutachter bekannt gegeben und ihr Gelegenheit gegeben, allfällige Ergänzungsfragen einzureichen (VB 187), worauf sie mit Schreiben vom 19. Juli 2023 verzichtete (VB 192). Nach Eingang der gutachterlichen Stellungnahme vom 21. September 2023 (VB 195) und Einholung einer Stellungnahme eines RAD-Arztes dazu (vgl. VB 197) verfügte die Beschwerdegegnerin am 22. Mai 2024 die Abweisung des Leistungsbegehrens, ohne der Beschwerdeführerin die fraglichen medizinischen Beurteilungen zugestellt und ihr Gelegenheit gegeben zu haben, sich dazu zu äussern. Damit hat sie deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.