2. 2.1. Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Beschwerdegegnerin ihr rechtliches Gehör verletzt habe, indem sie ihr die Stellungnahme der Gutachter vom 21. September 2023 vor dem Verfügungserlass nicht zur Kenntnis- und Stellungnahme zugestellt hat (Beschwerde S. 6 ff.; Ziff. 2. a der Rechtsbegehren; Verhandlungsprotokoll S. 3), haben die Parteien gemäss Art. 29 Abs. 2 BV Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift.