Da somit keine Invalidität vorliege, sei kein Anspruch "auf Leistungen der Invalidenversicherung (Rente)" gegeben (Verfügung vom 22. Mai 2024 in Vernehmlassungsbeilage [VB] 199). Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, die angefochtene Verfügung sei schon deshalb aufzuheben, weil die Beschwerdegegnerin ihr die Stellungnahme der PMEDA vom 21. September 2023 nicht zugestellt habe, was eine schwere, nicht heilbare Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle (Beschwerde S. 6 f.; Verhandlungsprotokoll S. 3).