1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Rentenbegehrens unter Hinweis auf das PMEDA-Gutachten vom 2. Juni 2022 damit, dass der Beschwerdeführerin die bisherige sowie jede andere angepasste Tätigkeit in einem 100%-Pensum zumutbar seien. Da somit keine Invalidität vorliege, sei kein Anspruch "auf Leistungen der Invalidenversicherung (Rente)" gegeben (Verfügung vom 22. Mai 2024 in Vernehmlassungsbeilage [VB] 199).