3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. U.K.u.E.F." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 14. August 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Am 14. Januar 2025 fand die beantragte Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK statt. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: