obwohl auch das Vermögen geeignet wäre, die finanzielle Situation einer Person abzubilden, und ein gewisser Vermögensverzehr üblich ist (vgl. KIE- SER/REICHMUTH, a.a.O. Rz. 87 zu Art. 19 FamZG). Ebenso wurde festgehalten, dass es sich beim Abstellen auf das steuerbare Einkommen um eine einfache, gut handhabbare Regelung handeln sollte (vgl. KIESER/ REICHMUTH, a.a.O. Rz. 88 zu Art. 19 FamZG mit Hinweis). Vor diesem Hintergrund erweist sich das Abstellen auf das steuerbare Einkommen gemäss DBG unter Einschluss des Eigenmietwerts als rechtmässig und in Einklang mit der Intention des Gesetzgebers stehend.