In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass es bei der Schaffung des FamZG der gesetzgeberischen Intention entsprach, Nichterwerbstätige in einer schwierigen finanziellen Situation als anspruchsberechtigt zu erklären. Bei der Beratung des Gesetzes in den Räten wurde explizit erkannt, dass bei einer Anknüpfung an das steuerbare Einkommen auch Vermögenserträge berücksichtigt werden (UELI KIESER/MARCO REICH- MUTH, Bundesgesetz über die Familienzulagen, Praxiskommentar, 2010, Rz. 85, 87 zu Art. 19 FamZG mit Hinweis).