4.2. Die Beschwerdeführerin rügt, dass der Eigenmietwert ihrer Liegenschaft, die Mietanteile ihrer Kinder ohne steuerliche Abzugsmöglichkeit sowie bis zur Volljährigkeit des Sohnes dessen Unterhaltsbeiträge bzw. die Unterstützungsbeiträge seitens des Schwiegervaters an das steuerbare Einkommen angerechnet wurden (Beschwerde S. 1; Eingabe vom 22. August 2024 S. 2).