3.2. Die Abklärungen der Beschwerdegegnerin ergaben, dass der Kindsvater in der Zeit von Oktober 2020 bis April 2021, August 2021 bis April 2024 sowie ab Mai 2024 erwerbstätig war bzw. ist (VB 51; 81). Für diese Zeiträume besteht somit zufolge des vorgehenden Anspruchs des erwerbstätigen Kindsvaters kein Anspruch der Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige auf Ausrichtung der Familienzulagen. Die Beschwerde ist somit in diesem Umfang abzuweisen, soweit sie durch die mittlerweile (teilweise) erfolgte Auszahlung durch die dafür zuständigen Ausgleichskassen des Kindsvaters (vgl. Eingabe der Beschwerdeführerin vom 22. August 2022) nicht ohnehin gegenstandslos geworden sein sollte.