2. 2.1. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. Juni 2024 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie die Zusprache von Familienzulagen ab dem 1. Mai 2019. 2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 26. Juli 2024 die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Am 22. August 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Eingabe sowie weitere Unterlagen ein und hielt an ihren Anträgen fest. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: