1. Die Beschwerdeführerin ist nichterwerbstätige, geschiedene Mutter zweier Kinder, für welche ihr Ex-Ehemann unterhaltspflichtig ist. Sie meldete sich am 26. August 2019 zum Bezug von Familienzulagen für Nichterwerbstätige ab dem 1. Mai 2019 bei der Beschwerdegegnerin an. Mit Verfügung vom 6. Januar 2020 verneinte die Beschwerdegegnerin einen entsprechenden Anspruch. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 23. Mai 2024 ab.